Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO
(Abgabenordnung) stellt zugleich ein Indiz dafür dar, dass er nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister
eingetragen werden kann. Konkret ging es um einen Verein der mehrere
Kindertagesstätten betreibt. Sein Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein ist
selbstlos tätig. Die Vereinsmitglieder werden ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke eingesetzt. Die gleichzeitig ausgeübte wirtschaftliche
Tätigkeit unterfällt dem Nebenzweckprivileg, unabhängig von dessen Umfang,
solange das Verbot der Gewinnausschüttung an die Mitglieder eingehalten wird.
BGH, Urteil vom 16.05.2017, II ZB 7/16.
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