Lebensmittel und sonstige Erzeugnisse stammen häufig aus einer bestimmten Region. Ihre geografische Herkunft, wie beispielsweise die Käsespezialitäten „Rockfort“, „Comté“ und „Gruyère“, aber auch „Appenzeller“ und „Jura“, wird von den Verbrauchern oft besonders geschätzt. Eine EU-Verordnung schützt daher geografische Herkunftsangaben gegen unbefugte Verwendung. Schinken, die nicht aus „Parma“ stammen, dürfen daher nicht als „Parmaschinken“ vermarktet werden.
Der Bundesgerichtshof muss über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Champagner-Sorbet“ entscheiden (BGH, I ZR 268/14).
„Champagner“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) für ein Schaumgetränk, das ausschließlich in der Champagner und um Reims und Epinay hergestellt wird. Deutscher Sekt, sei er auch in Flaschengärung hergestellt, darf diese Bezeichnung daher nicht tragen.
Gilt dasselbe, wenn ein Produkt echten Champagner als Zutat enthält?
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Champagner-Sorbet“ dann zulässig sei, wenn das Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-393/16). Der BGH muss nun abschließend entscheiden, ob dies tatsächlich der Fall ist. Na dann Prost und guten Appetit.
Die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) erfolgt aufgrund der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Verzeichnis. Geschützt sind nicht nur Käse und Wurst, sondern auch Fleisch und Fisch, Obst und Gemüse, Essig und Öl sowie Backwaren und Bier. Zur Registrierung muss der Schutzantrag sowohl von der zuständigen nationalen Behörde (DPMA), als auch von der Europäischen Kommission positiv beurteilt werden. Zuvor wird der Antrag veröffentlicht, damit Wettbewerber rechtzeitig Einspruch erheben können.
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Aktuell sind die fast 90 Namen deutscher Produkte in Brüssel registriert, darunter auch „Schrobenhausener Spargel“, „Schwarzwälder Schinken“, „Münsterländer Schinken“ und „Allgäuer Bergkäse“.
Derzeit laufen Schutzanträge für die „Berliner Currywurst ohne Darm“ und den „Oberfränkischen Qualitäts-Roggen“. Der Antrag für den Schutz des „Fränkischen Hiffenmark“ wurde auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin durch gerichtliche Entscheidung weitergeleitet.
BPatG, 30 W (pat) 35/13 – Hiffenmark II vom 14.04.2016.
Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
Drei Anträge aus Deutschland wurden im letzten Jahr veröffentlicht. Die Kommission sieht die Schutzvoraussetzungen für den „Beelitzer Spargel“ ebenso als erfüllt an wie die Änderungsanträge für das „Bayerische Rindfleisch“ und die „Nürnberger (Rost-)Bratwürste“. Die Anträge auf Änderung der Spezifikation für die bereits geschützten Herkunftsbezeichnungen „Holsteiner Katenschinken“, „Rheinisches Zuckerrübenkraut“ und „Schwäbische Spätzle“ wurden genehmigt. Hingegen wurde gegen den französischen Antrag „Thym de Provence“ (Thymian aus der Provence) Einspruch vom Fachverband der Gewürzindustrie e.V. eingelegt.
Ende 2017 waren insgesamt 1360 Namen geschützter Lebensmittel und Agrarerzeugnisse bei der Europäischen Kommission registriert. Der Unterschied zwischen der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) und der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist folgender:
g.g.A.: Erzeugung oder Verarbeitung oder Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.
g.U.: Erzeugung und Verarbeitung und Zubereitung finden in der betreffenden Gegend, dem Ort oder Land statt.
Die meisten Registrierungen entfallen auf Italien, gefolgt von Frankreich, Spanien, Portugal und Griechenland sowie an sechster Stelle Deutschland.
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