Private Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten können ebenso Geschäftsgeheimnisse darstellen, wie Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen. Trifft der Arbeitgeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, sind diese als Geschäftsgeheimnis geschützt. Solche angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch vertragliche Vereinbarungen sein. Zwar reichen keine generellen Regeln zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden. Sinnvoll ist es aber die vollständige Rückgabe aller Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zu vereinbaren. Seit dem 26.04.2019 gilt der gesetzliche Unterlassungsanspruch.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020, 12 SaGa 4/20
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht