§ 299 Abs. 1 ZPO beinhaltet ein Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten. Es erstreckt sich grundsätzlich auf alle Schriftsätze sowie Unterlagen, die eingereicht wurden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Partei sich bereits bei der Einreichung vorbehalten hat, dass die Unterlagen nicht an die Gegenseite weitergegeben werden dürfen.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020, X ZR 33/19 – Akteneinsicht XXIV
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2019, 2 O 31/16
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