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Neuigkeit

Geschäftsgeheimnisse und Akteneinsichtsrecht

§ 299 Abs. 1 ZPO beinhaltet ein Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten. Es erstreckt sich grundsätzlich auf alle Schriftsätze sowie Unterlagen, die eingereicht wurden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Partei sich bereits bei der Einreichung vorbehalten hat, dass die Unterlagen nicht an die Gegenseite weitergegeben werden dürfen.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020, X ZR 33/19 – Akteneinsicht XXIV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2019, 2 O 31/16


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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