Das „Gesetz zum Schutz vom Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) trat mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 25.04.2019 in Kraft. Die Neuregelung soll dabei insbesondere die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch Unbefugte verhindern und die Position der Geheimnisinhaber durch weitreichende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stärken. Gleichzeitig schafft das Gesetz jedoch auch eine wichtige Ausnahme für Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“), die ein Geschäftsgeheimnis zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung offenlegen.
Das GeschGehG wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019, S. 466-472.
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