Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1b und Art. 102 Abs. 1 Unionsmarkenverordnung (UMV) bedeuten, dass (nur) in dem Teil der Europäischen Gemeinschaft eine Benutzung eines kollidierenden Zeichens verboten werden kann, in dem für das Publikum eine Gefahr der Verwechselung besteht. Nur dort wo eine Verwechselungsgefahr besteht, liegt eine Verletzung des ausschließlichen Unionsmarkenrechts vor, im übrigen Gebiet besteht dieses Verbotsrecht nicht.
EuGH, Urteil vom 22.09.2016, C-223/15 – combit Software/Commit Business Solutions -.
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