Internetangebote können grundsätzlich auf Gewerbetreibende beschränkt werden. Dann muss deutlich darauf hingewiesen und auch sichergestellt werden, dass kein Vertragsabschluss mit Verbrauchern möglich ist. Dazu reichte eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gewerbetreibenden nicht aus.
OLG-Hamm, Urteil vom 16.11.2016, – 12 U 52/16 –
OLG-Hamm, Urteil vom 20.09.2011, – I-4 U 73/11 -.
Die Beurteilung einer wirksamen Beschränkung auf Unternehmer setzt eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände voraus. Sind die angebotenen Gebinde für Verbraucher nicht interessant und werden sie über eine Plattform angeboten, die sich nicht typischerweise an Verbraucher richtet, kann bereits ein deutlicher und hervorgehobener Hinweis darauf genügen, das nur Gewerbebetreibende beliefert werden.
LG-Berlin, Urteil vom 09.02.2016, – 102 O 3/16 –
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