Ob ein Online-Verkäufer als privater oder gewerblicher Anbieter zu behandeln ist, richtet sich nicht allein nach der Zahl seiner Verkaufsanzeigen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ sind.
Gewerbliche Anbieter müssen den gesetzlichen Informationspflichten nachkommen, insbesondere auch eine Widerrufserklärung bereithalten und die Ware innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurücknehmen. Für private Verkäufer gelten diese strengen Vorschriften nicht. So weigerte sich eine bulgarische Verkäuferin, eine gebrauchte Armbanduhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Die bulgarische Verbraucherschutzkommission stufte sie als gewerbliche Händlerin ein, weil sie noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte.
Dem ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Er stellt darauf ab, ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde und ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentrierte. Zudem müssten auch die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Allein die Tatsache, dass ein privater Verkäufer mehrere Verkaufsanzeigen in einer bestimmten Zeit aufgibt, spricht noch nicht für ein gewerbliches Handeln. Hingegen können mehrere gleichartige Anzeigen auf eine gewerbliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit hindeuten.
EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-105/17.
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