Das Aufstellen minderwertiger Altkleidercontainer stellt eine gezielte Behinderung der Wettbewerber dar, wenn eine Sondernutzungserlaubnis nur zur Aufstellung CE-zertifizierter Container erteilt worden ist.
Insbesondere ist es unzulässig, den Eindruck zu erwecken, ordnungsgemäße Container zu verwenden, insbesondere durch Übersendung entsprechender Datenblätter, ohne darauf hinzuweisen, dass entgegen dieser Ankündigung qualitativ nicht vergleichbare, schlechtere und unsichere Container von Drittanbietern aufgestellt werden.
Ein solches Verhalten stellt eine gezielte Behinderung entgegen § 4 Nr. 4 UWG dar.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2022, 6 U 196/20
– Altkleidercontainer –
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