Die Verwendung des weit verbreiteten Tracking Pools „Google Analytics“ im Online-Handel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht, wenn nicht gleichzeitig die Code-Erweiterung „AnonymizeIP“ eingesetzt wird.
Durch diese werden die letzten 8-Bit einer IP-Adresse gelöscht und dadurch die IP-Adressen anonymisiert.
Wird auf die Anonymisierung verzichtet, ist der Einsatz von „Google Analytics“ rechtswidrig.
LG-Dresden, Urteil vom 11.01.2019, 1a O 1582/18
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