Ausführungsformen, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverständis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Fassung des Anspruchs durch den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen ist, scheiden aus dem Schutzbereich eines Patentanspruchs aus. Jenseits einer funktionsorientierten Auslegung dürfen Begriffe einer Patentschrift nicht so weit verstanden werden, dass damit auch Ausführungsformen erfasst werden, die durch den in der Patentschrift selbst gewürdigten Stand der Technik bereits neuheitsschädlich offenbart sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021, 20 U 41/20 – Infusionsvorrichtung –
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