Die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten führt zu einer beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.10.2017. Erforderlich ist die Einräumung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten. Kann der Nutzer die Software lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwenden oder bei der Nutzung der Datenbank lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen ausüben, entstehen keine inländischen Einkünfte.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Individual- und Standardsoftware wurde aufgegeben. Die Neuregelung bestimmt, wann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f) oder Nr. 6 EStG kommt und folglich eine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für einen inländischen Steuerpflichtigen besteht.
Für Fälle des Steuerabzugs lässt das Schreiben den Betriebskosten- bzw. Werbungskostenabzug zu.
Die notwendigen Anpassungen an die Strukturen des Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software durch den ausländischen Anbieter führten nicht zu inländischen Einkünften. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Geschäftszeichen: IV C 5-S 2300/12/10003:004
Dokument 2017/0894289.
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