Onlinehändler müssen bei dem Verkauf von Waren stets den Grundpreis nach Mengeneinheit (Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche) angeben. Das gilt auch bei preisbezogener Werbung und Angeboten von Juteschnur, Bindegarn, Bastelschnur u.a. Hier muss der Preis pro Meter angegeben werden.
LG Freiburg, Urteil vom 04.05.2021, 12 O 82/20 KfH
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