Ein Gütesiegel, das aufgrund bloßer Selbstauskünfte erteilt wird, ist irreführend. Ein Bundesverband für elektronische Standards für Einkaufsprozesse zwischen Industrie und Krankenhäusern vergab ein „Gütesiegel“ an seine Mitglieder, wenn diese bei einer Online-Befragung mindestens 70% der gestellten Fragen positiv beantworteten. Er bewarb dieses ausdrücklich nicht als Qualitätssiegel, sondern als Werbeinstrument. Ein solches „Gütesiegel“ ist aber irreführend und somit wettbewerbswidrig.
OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 U 151/17 –
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