Gute Bewertungen als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel sind unlauter. Damit unterlag ein Whirlpool-Händler, der mittels eines Posts ein Gewinnspiel für seine Luxus-Whirlpools ausgelobt hatte, was zu zahlreichen positiven Bewertungen sowohl auf „Social-Media-Plattformen“, wie auch bei „Google My Business“ und anderen geführt hatte. Die Werbung mit über eine Gewinnspielauslosung generierten Bewertungen ist irreführend und damit unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2020, 6 U 270/19
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2019, 6 O 87/18
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2019, 6 U 14/19
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