Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister dulden.
Dieses soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer Gesellschaft Gewissheit zu verschaffen: Wer ist ihr Vertreter, wann ist er geboren und wo wohnt er (§ 43 HRV-HR-Verordnung). Auch über die Höhe des Stammkapitals und dem Gesellschaftssitz gibt er Aufschluss.
OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023, 9 W 16/23
Hiergegen wurde inzwischen Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist.
BGH, II ZB 7/23
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