Auch zur Aufklärung einfacher Verbrechen darf die Polizei den Speicher eines Mobiltelefons auswerten. Obwohl Telefondaten zur Privatsphäre eines Menschen gehören, dürfen sie in bestimmten Fällen zur Strafermittlung benutzt werden. Voraussetzung ist nur, dass das Privatleben der Betroffenen hierdurch nicht stark beeinträchtigt wird.
Die spanische Kriminalpolizei beantragte zur Aufklärung eines Raubes einer Brieftasche und eines Handys die Identifikationsdaten deren Gesprächspartner zu erhalten, die nach dem Raub mit dem gestohlenen Handy angerufen wurden. Während der spanische Ermittlungsrichter den Antrag mit der Begründung ablehnte, es handele sich nicht um eine schwere Straftat, und der Schutz personenbezogener Daten dürfe nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden, entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Auswertung zulässig sei. Auch wenn es sich nicht um eine schwere Straftat handele, verbiete nur ein schwerer Eingriff in das Privatleben eine Auswertung. Vielmehr könne der Zugang auch zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von allgemeinen Straftaten gerechtfertigt sein. Denn die vorliegenden Daten ließen keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Gesprächspartner zu.
EuGH, Urteil vom 02.10.2018, C-207/16.
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