Unionsmarkeninhaber aufgepasst!
Kommt es am 29.03.2019 zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Gemeinschaft, dann droht der Verlust von Markenrechten im Vereinigten Königreich. Sie verlieren auf der Insel ihre Wirkung. Ab dem Brexit können britische Gerichte keinerlei Entscheidungen auf der Basis von Unionsmarken oder zu deren Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit mehr treffen. Auch bisher mögliche gemeinschaftsweite Gerichtsentscheidungen, z.B. in Deutschland, sind nach dem Brexit in England, Wales, Schottland und Nordirland nicht mehr durchsetzbar.
Was also ist zu tun? Zunächst wurde aufgrund einer Debatte am 19.07.2018 im britischen Unterhaus davon ausgegangen, Unionsmarken (und auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster) würden automatisch und kostenfrei in britische Marken und Designs umgewandelt. Das wäre aber nur für den Fall eines erfolgreichen Abkommens („weicher Brexit“) der Fall gewesen. Eine solche Umwandlung müsste gemäß Artikel 139 Abs. 1 UMV auch bereits vor dem Brexit erfolgen. Beides ist mittlerweile unwahrscheinlich geworden.
Es empfiehlt sich daher zur Sicherheit eine eigene britische Marke anzumelden. Besitzt man bereits eine international registrierte Marke, so kann für diese auch eine Schutzerstreckung auf Großbritannien beantragt werden.
Wir beraten Sie gern über den besten Weg und die entstehenden Kosten.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht