Für Geschäftsräumlichkeiten, die „unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind“ kann die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Geschäftsführer eines Mitbewerbers eine geschäftliche Behinderung des Mitbewerbers. Etwas anders gilt nur dann, wenn hierfür maßgebliche Interessen sprechen.
OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019 – 6 U 214
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