Betroffene Personen haben einen Auskunftsanspruch über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten.
Dieser umfasst auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn sie nicht direkt bei dem Betroffenen erhoben wurden.
Art. 15 Abs. 1 g) DSGVO sieht einen derart weitgehenden Auskunftsanspruch ausdrücklich vor. Er umfasst auch Angaben zu den Mitteln, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Die Angaben zur Quelle haben daher auch die eingesetzten Mittel zu benennen. Es ist also auch zu beauskunften, wann, in welcher Form und von wem der Datenverarbeiter die persönlichen Daten des Betreffenden erlangt hat.
LG Mosbach, Beschluss vom 27. Januar 2020, 5 T 4/20
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