Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, Internethändler müssten auch Angaben von Herstellergarantien leicht erkennbar machen. Dem Verbraucher sei es nicht zuzumuten, selbst nach Herstellergarantien zu recherchieren. Deshalb hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine entsprechende Informationspflicht gem. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB bzw. Artikel 6 Abs. 2 Verbraucherrechte-Richtlinie besteht.
BGH, GRUR 2021, 739 – Herstellergarantie III –
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