Die Rüge des Hoteliers, der angeblichen Fake-Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, löst grundsätzlich eine Prüfpflicht des Bewertungsportals aus. Das gilt auch dann, wenn Angaben vorliegen, die für einen Gästekontakt sprechen. Der Hotelier muss den angeblich fehlenden Gästekontakt nur dann begründen, wenn die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung erkennbar ist.
BGH, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20
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