Zur Klärung der Frage, ob das Setzen von „Hyperlinks“ auf einer Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheber-rechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft darstellt, ist zu ermitteln, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Webseite nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden. In diesem Fall ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit zu vermuten.
EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C -160/15 –.
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