Wird ein Hyperlink auf eine Website mit urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht, stellt dies nur dann keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des § 19a UrhG dar, wenn damit keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist und der Linksetzende keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Werkes besitzt.
Bei einer Gewinnerzielungsabsicht wird hingegen die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der neuen Website vermutet.
Damit ist der Europäische Gerichtshof überraschend von dem Schlussantrag seines Generalanwaltes abgewichen, der das Setzen von „Hyperlinks“ in jedem Fall für rechtmäßig halten wollte. Kritiker der Entscheidung sehen darin eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sowie der Presse- und Kommunikationsfreiheit im Internet.
EuGH, Urteil vom 08.09.2016, – C-160/15 –
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