Der berüchtigte Abmahn-Verband aus Leverkusen handelt rechtsmissbräuchlich, da er bei Wettbewerbsverstößen nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht. Vielmehr werden diese von Abmahnungen verschont. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter des Landgerichts Heilbronn und wiesen eine Unterlassungsklage gegen einen nicht dem Verband angehörigen Online-Händler wegen Rechtsmissbrauchs ab.
LG Heilbronn, Urteil vom 20. Dezember 2019, 21 O 38/19 KfH
Aktualisierung:
Online-Händler hassen ihn: Der sogenannten „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO)“ mahnt reihenweise E-Commerce-Anbieter wegen meist simpler Rechtsverstöße ab.
Wettbewerbsvereine dürfen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Abmahnungen verschicken, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört. Die IDO-Mitglieder sind jedoch in der Regel nur passive Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht. Sie erscheinen daher nur als Mittel zum Zweck, um die formale Abmahnbefugnis zu erlangen. Das sieht das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil aber als rechtsmissbräuchlich an.
OLG Celle, Urteil vom 26. März 2020, 13 U 73/19
In anderen Fällen hatten die Gerichte dem IDO die Abmahn- und Prozessführungsbefugnis auch bereits deshalb aberkannt, weil er seine eigenen (passiven) Mitglieder bei Verstößen nicht abmahnt und damit besser stellt.
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