Das Urheberrecht kann einem Akteneinsichtsgesuch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegengehalten werden. Durch die Gewährung von Akteneinsicht wird weder das Erstveröffentlichungsrecht, noch das Vervielfältigungsrecht berührt. Es kann offen bleiben, ob das umstrittene Wirtschaftsprüfergutachten überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Selbst wenn dies der Fall ist, darf es eingesehen werden. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es auch veröffentlicht werden darf. Geklagt hatte der Betreiber der Internetseite www.fragdenstaat.de.
VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2018, 6 A 343/16.
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