Bei einer akuten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder bei Schwerstkriminalität dürfen ausnahmsweise auch massenhaft Daten über Telefonate und Internetbesuche erfasst werden. Damit hat der Europäische Gerichtshof sein bisheriges Verbot der Vorratsdatenspeicherung gelockert. Die nationale Sicherheit muss allerdings tatsächlich, gegenwärtig und vorhersehbar bedroht sein. Anbieter können dann per Gesetz verpflichtet werden, Daten zu erfassen und für die Ermittler vorzuhalten, etwa nach einem Terroranschlag. Das Ganze steht unter Richtervorbehalt und darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern. Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Verbindungsdaten ohne konkreten Anlass ist hingegen nach wie vor unzulässig.
EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-245/19 und C-246/19
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