Werbung auf Social-Media-Plattformen muss deutlich gekennzeichnet sein: das übliche Hashtag #ad über einer Instagram-Anzeige für Drogeriewaren reicht nicht aus. Wie auch in der Printwerbung sind auf Facebook & Co klare Formulierungen wie „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich. Dauerwerbesendungen auf YouTube oder in anderen sozialen Medien sind ebenfalls eindeutig zu bezeichnen.
OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, 13 U 53/17
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