Wer in seinem Socialmedia-Auftritt Markenartikel präsentiert und dabei entsprechende Links verwendet, um auf die Webseiten entsprechender Hersteller zu verweisen und hierfür Geld oder andere Vorteile erhält, muss den kommerziellen Zweck seines Handeln deutlich kennzeichnen. Hashtags wie „#sponseredby“ beziehungsweise „#ad“ reichen hierzu nicht aus.
KG, Beschluss vom 11.10.2017, 54 W 221/17, ITRP 2/2018, 29f,
vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017.
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