Beiträge von Influencern mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen müssen nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden, wenn es für den Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich dabei um Influencer-Marketing handelt.
OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020, 15 U 142/19
Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts München sind derartige Postings erlaubt.
Die Gerichte zogen Vergleiche zu Produkthinweisen in Zeitschriften. Auch diese seien erlaubt, ohne dass sie als Schleichwerbung gewertet würden. Informierte Internetnutzer wüssten ebenfalls, dass Influencerinnen mit ihren Social-Media-Profilen, kommerzielle Interessen verfolgten. Deshalb handele es sich nicht um eine unlautere Werbung.
LG München I, Urteil vom 25.06.2020, 4 HK O 14312/18
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Oberlandesgericht München allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass der klagende Verband Sozialer Wettbewerb Revision einlegt.
Das Landgericht Braunschweig hat einen Instagram-Auftritt beanstandet, in dem eine Influencerin auf die Marken und Hersteller ihrer Kleidung und auf die jeweiligen Instagram-Seiten der Hersteller verwies. Eine solche Verknüpfung sei ohne Werbekennzeichnung verboten. Die Influencerin handele auch kommerziell, denn es gehe ihr um den Aufbau einer eigenen Marke und eines eigenen Unternehmens.
OLG Braunschweig, Urteil vom 29.05.2020, 2 U 78/19, nicht rechtskräftig
Vor dem Landgericht Koblenz ging es um eine Influencerin, die ihren positiven Bericht über den Besuch ihres Friseursalons mit Fotos ausschmückte und mittels
„tap tag“ direkt auf den Friseur verlinkte. Dabei handele es sich nach Auffassung des Gerichts um eine kennzeichnungspflichtige Werbung, die bereits auf der
ersten Angebotsseite hätte kenntlich gemacht werden müssen.
LG Koblenz, Urteil vom 08.04.2020, 1 HK O 45/17, nicht rechtskräftig
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