Eine übertrieben werbliche Veröffentlichung eines Beitrags einer Influencerin ist wettbewerbswidrig. Werden ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts eines bestimmten Unternehmens in einer Weise lobend hervorgehoben, dass diese Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.
Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit sogenannten „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses aber noch nicht aus. Hingegen liegt ein werblicher Überschuss vor, wenn auf die Internetseite des Herstellers verlinkt wird.
Im Fall: Rasperry Jam (Himbeermarmelade) lag ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten des Marmeladenherstellers zu fördern, nicht hinreichend als Werbung kenntlich gemacht war. Insoweit handelte es sich daher um unzulässige Schleichwerbung.
Hingegen wurden die Posts der bekannten Influencerinnen Cathy Hummels aus Oberbayern, der Fashion-Influencerin Leonie Hanne aus Hamburg und der Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
BGH, Urteile vom 09.09.2021, I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20
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