Wird mit einer Herstellergarantie geworben, muss im Online-Shop über die Garantiebedingungen informiert werden. Wird diese aber gar nicht im Angebot erwähnt, besteht eine entsprechende Informationspflicht nicht (LG Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, 15 O 26/19). Diese Ansicht ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Frage mit Beschluss vom 11.02.2021, I ZR 241/19 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zuvor hatte das LG Bochum mit Urteil vom 21.11.2018, I-13 O 110/18 die Klage abgewiesen, während das Oberlandesgericht Hamm eine Informationspflicht bejaht hatte. Hiergegen hat die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auch das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Bamberg haben eine entsprechende Informationspflicht bislang verneint. Die Entscheidung des LG Bielefeld erging kurz vor dem Vorabentscheidungsersuchen durch den BGH an den EuGH.
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