Benennt jemand eine fremde Marke in einer AdWords-Anzeige, ohne entsprechende Produkte zu verkaufen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch eine Irreführung, gegen die sich sonstige Mitbewerber ebenfalls wehren können.
Für einen Onlineshop wurde auf Google wie folgt geworben:
XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo
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Tatsächlich machte das Angebot auch von Produkten vom Hersteller XY nur einen ganz geringen Umfang auf der Webseite des Anbieters aus. Er vertrieb im Wesentlichen Produkte anderer Hersteller.
Hiergegen klagte nicht etwa der Markeninhaber, sondern ein sonstiger Mitbewerber. Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Irreführung, gemäß § 5 Abs. 2 UWG. Zum selben Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 02.02.2017, 6 O 209/16.
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