Wem wegen Markenverletzung untersagt wurde, den Begriff „Jacuzzi“ zu benutzen, der darf nicht anschließend das Zeichen „Jakuzzi“ verwenden. Dabei handelt sich zwar nicht um eine identische Verletzung, aber es ist der Kern der Unterlassungsverpflichtung betroffen. Dafür reicht eine im Kern gleichartige, nicht bloß ähnliche Verwendung des verbotenen Zeichens. Beide Begriffe sind phonetisch identisch und in hohem Grade auch schriftbildlich ähnlich.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2018, 6 W 36/18
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