Die Verwendung einer Musiksequenz im Wahlkampf einer als verfassungswidrig eingestuften Partei verletzt deren Urheber- und Persönlichkeitsrecht aus § 14 UrhG. Geklagt hatte die Kölner Karnevalsband „Die Höhner“, weil der NPD-Landesverband Thüringen im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen ihre Musikstücke „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht´s los“ unerlaubt gespielt hatte (allerdings wurden die GEMA-Gebühren entrichtet).
BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZR 147/16
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht