Die Werbung für ein Bio-Mehrfrucht-Gemüsesaft unter anderem mit Matcha und Spirulina-Algen unter der Bezeichnung „Detox“ ist irreführend und unzulässig.
Sie verstößt gegen die europäische Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006). Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind nach dieser Verordnung ausdrücklich zugelassen.
Die Auflistung der zugelassenen Angaben findet sich im Anhang der VO (EU) 432/2012 sowie im Register der Europäischen Kommission. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, Artikel 10 Abs. 3 HCVO.
Bei der Angabe „Detox“ handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe
BGH, Beschluss vom 06.12.2017, I ZR 167/16 – Detox -.
Da aber die Bezeichnung „Detox“ entgegen Artikel 10 Abs. 1 HCVO nicht in der Liste der zugelassenen Angaben steht, ist sie unzulässig.
LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2019, 2 HK O 17/19
OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, 13 U 77/15
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2016, 20 U 75/15
OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, 3 U 32/16
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