Die teuren Nespresso-Kaffeekapseln aus Aluminium genießen in Deutschland vorläufig keinen Schutz mehr als 3D-Marke.
Das Bundespatentgericht entschied, dass sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.
Die Aluminiumkapseln funktionieren besser als die bislang von der Konkurrenz angebotenen Kunststoffkapseln. Sie werden in der Nespresso-Maschine weder zerdrückt, noch gibt es Probleme mit dem Aufbrühen des Kaffeepulvers. Vielmehr passen sie 100 %-ig in die Maschinen hinein, was deren Funktion erleichtert.
Der international registrierten Marke IR 763 699 wurde daher für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für die Waren Kaffee, Kaffeeextrakte, kaffeebasierte Zubereitung, Kaffeeersatz und künstlichen Kaffeeextrakt der Schutz entzogen.
BPatG, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14 n.rk. – Nespresso Kaffeekapsel
Das Bundespatentgericht bezieht sich dabei auf die Darstellung aller wesentlichen Merkmale in der parallelen Patentanmeldung DE 2 752 733 mit der Bezeichnung „Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen“, erteilt am 04.09.1981, und bejaht ein absolutes Schutzhindernis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Danach können Waren nicht als Marke geschützt werden, wenn das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Bereits seit dem Jahr 2015 dürfen andere Hersteller Kunststoffkapseln anbieten, die mit der Nespresso-Kaffeemaschine kompatibel sind. Nunmehr dürfen sie auch 100 %-ig passende Aluminium-Kapseln in den Verkehr bringen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
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