Internetanbieter dürfen nicht den Eindruck erwecken, bei der Bestellung von DSL-Tarifen sei der angebotene Router erforderlich. Eine entsprechende Werbung von 1&1 hat das Landgericht Koblenz als irreführend und als Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz verboten. Kunden dürfen während des Bestellvorgangs nicht gezwungen werden, einen von mehreren abgebildeten Routern auszuwählen. § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG (Telekommunikationsgesetz) garantiert vielmehr die Freiheit des Verbrauchers, sich jeden handelsüblichen DSL-Router zu beschaffen. Die freie Routerwahl ist ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.
LG-Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, 4 HKO 35/18
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