Kritik ja – Markenbenutzung nein: So lässt sich das Urteil des Landgerichts
München I gegen einen Bonner Juristen zusammenfassen, der auf der Internetseite www.schufa-anwalt.de für sich warb.
Die Verwendung eines gelben Logos mit den Wörtern „Schufa“ und „Anwalt“ verletzt das Markenrecht der Kreditauskunft.
Allerdings darf sich der Jurist weiterhin kritisch über die Schufa äußern. Zulässig sei, das System als „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell“ zu kritisieren, zu behaupten, die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer“ und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar“. Ein entsprechendes Verbot aus dem Frühjahr hob das Gericht nun im Widerspruchsverfahren wieder auf. Beide Seiten können hiergegen in Berufung gehen.
LG München I, Urteil vom 25.06.2020, 17 HK O 3700/20 (n.rk.)
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