Meldet ein Unternehmen den tatsächlichen Verstoß eines Mitbewerbers gegenüber einer Handelsplattform, so liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Vielmehr handelt es sich um einen effektiven Weg, den Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften abzustellen. Eine Beschwerde gegenüber Amazon sei effizienter und zudem auch kostengünstiger als eine mit Abmahnkosten verbundene Abmahnung. Es handelt sich somit nicht um einen Missbrauch des sogenannten Infringement-Verfahrens von Amazon.
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, 4 U 7/20
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