Ein Amazon-Händler, der für sogenannte „no-name-Artikel“ eine ASIN erstellt und darunter Produkte als „von…“ anbietet, hat keinen Unterlassunganspruch gegen einen Konkurrenten, der sich an dieses Angebot „anhängt“, wenn er selbst irreführend handelt. Im konkreten Fall war der Abmahner selbst auch nicht Hersteller der Ware, sondern lediglich Händler, so dass sowohl Kläger als auch Beklagter über die betriebliche Herkunft täuschten. In diesem Fall steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, da dieses Verhalten über den Einwand der „unclean hands“ hinausgeht. Der Kläger beging exakt denselben Verstoß, den er abgemahnt hatte.
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 – 4 U 73/18
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