Die Werbung mit „Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik“ ist unzulässig, wenn der Werbetreibende nicht mindestens einen Architekten beschäftigt. In der Internet-Anzeige hieß es weiter (unzutreffen): „Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherren liegt darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann.“
In einem über einen Link erreichbaren Text wurden zudem im Allgemeinen Architektenleistungen beschrieben.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daraus den Schluss ziehen, dass die angebotenen Leistungen tatsächlich durch einen Architekten erbracht werden. Tatsächlich beschäftigte die Firma aber keinen Architekten, so dass die angegriffene Werbung irreführend war.
OLG Hamm, Beschluss vom 27. August 2019, 4 U 39/18
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