§ 140 Abs. 4 MarkenG ist unter Berücksichtigung von Artikel 3 und Artikel 14 der Richtlinie 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind. Die Mitwirkung von Patentanwälten neben einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist daher stets im Einzelfall auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
BGH, Beschluss vom 13.10.2022, I ZB 59/19.
Damit wird die langjährige, zuletzt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2019 fortgeführte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten patentanwaltlicher Mitwirkung in Markenverletzungsprozessen aufgegeben
vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2019, I ZB 83/18, GRUR 2019, 983
EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-531/20, GRUR 2022, 851 – NovaText -.
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