Online-Plattformen, wie „YouTube“ haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Es liegt keine öffentliche Wiedergabe von geschützten Inhalten im Sinne des geltenden Urheberrechts vor. Trägt die Plattform jedoch über das bloße Bereitstellen aktiv dazu bei, dass die Öffentlichkeit Zugang zu entsprechenden Inhalten erhält, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat, muss er hiergegen vorgehen.
EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18
Nach der kürzlich auch in deutsches Recht umgesetzten neuen EU-Richtlinie 2019/790 ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. Nach dieser Richtlinie treffen die Plattformbetreiber zukünftig weiterreichende Verantwortungen für Urheberrechtsverletzungen.
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