Der Einzelhändler „Real,-“ darf europaweit keine Luxuskosmetika des Herstellers „Kanebo“ anbieten. Real,- hatte Originalwaren zum Wiederverkauf angeboten, die von Kanebo zuvor selbst auf den EU-Markt gebracht hatte. Es handelte sich um sogenannte „Graumarktware“. Das Verkaufsumfeld sowohl in den Real,-Filialen als auch im Onlineshop sei ruf- und imageschädigend, da es nicht mit dem luxuriösen Umfeld vergleichbar sei, in dem die Kosmetika vom Hersteller sonst angeboten würden. Besonders imageschädigend sei, dass die „Kanebo“-Produkte zwischen Waren aller Art vertrieben würden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018, 20 U 113/17
Mit dieser einstweiligen Verfügung bejaht das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz auch ohne Veränderung oder Verschlechterung des physischen Zustands der Ware. Es beruft sich dabei auf die „Coty-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Luxusimage einer Ware schutzwürdig ist und auch ein Online-Vertriebsverbot verhängt werden kann.
EuGH, Urteil vom 06.12.2017, C-230/16 – Coty –
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