Künftig macht sich strafbar, wer Frauen in die Bluse oder unter den Rock fotografiert. Spanner-Fotos stellen jetzt ein Sexualdelikt dar. Auch Verstorbene dürfen nicht zur Schau gestellt werden. Darauf stehen künftig Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.
Verboten sind Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, wenn hiervon unbefugt eine Aufnahme hergestellt wird, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Obwohl dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist nun der Gesetzgeber auf den Plan getreten. Der Bundestag hat am 02.07.2020 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die Neuregelung findet sich aber nicht wie zunächst vorgesehen in § 201a StGB, sondern in dem neuen § 184 k StGB „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“. Das Opfer kann so im Strafverfahren auch als Nebenkläger auftreten. Eine sexuelle Motivation des Täters ist nicht notwendig. Auch sogenannte „Mutproben“ oder kommerzielle Interessen verletzen die sexuelle Selbstbestimmung. Nach wie vor gibt es aber auch Strafbarkeitslücken. Nacktaufnahmen vom Kleiderwechsel am Strand oder unter der Dusche bei
einem Musikfestival werden von der neuen Vorschrift nämlich nicht erfasst.
Auch Gaffer-Fotos stehen künftig unter Strafe. § 201a StGB verbietet die Herstellung von unbefugten Bildaufnahmen, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen. Bisher waren nur Bilder von Lebenden, z.B. von Betrunkenen verboten, die die Hilfslosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen.
Wer Schwerverletzte oder gar Tote aus reiner Sensationsgier fotografiert, verletzt nach den Worten der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht jeden menschlichen Anstand.
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