Für Online-Glücksspiele darf im Fernsehen nicht geworben werden. Das gilt auch für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein). Eine Werbung für die Top-Level-Domains .de entfaltet auch eine mittelbare Werbewirkung für die TLD .com, die in Deutschland keine gültige Glücksspiellizenz besitzt. Bei den Fernseh-Spots bleibe vor allem die grafische Gestaltung der Internetseiten in Erinnerung, so dass leicht von einer .de- auf eine .com-Domain geschlossen und gewechselt werden könne. Auch bei Eingabe der Suchbegriffe in Internet-Suchmaschinen werde direkt auf die .com-Domains verlinkt. Das Glücksspielwerbeverbot gilt nicht nur für Veranstalter, sondern auch für die beklagten Senderunternehmen.
LG Köln, Urteil vom 16. Februar 2020, 31 O 152/196 n. rk.
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