Online-Marktplätze haften nicht auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Speichermedienvergütung, da dieser Anspruch nur gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren besteht. Vielmehr ist ein solcher Anspruch nach § 54 ff. UrhG gegenüber Amazon, eBay und anderen Plattformen ausgeschlossen.
OLG München, Urteil vom 16.09.2021, 6 Sch 77/19 WG
BGH, Urteil vom 10.11.2022.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht