Zwischen den beiden für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Zahnmedizin beanspruchten Marken „INVISALIGN“ und „SWISS INSIDE SUISSEALIGN“ besteht keine Verwechselungsgefahr. Die angefochtene Marke ist mehr als doppelt so lang wie die Widerspruchsmarke, weist einen anderen Zeichenanfang auf und verfügt über ein gut wahrnehmbares grafisches Element (Logo).
BVGer Entscheid vom 23.03.2021, B-1084/2020 – INVISALIGN/ SWISS INSIDE SUISSEALIGN
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