Zwischen den Vergleichszeichen “ HUGOMOFELL“ und „HUGO“ besteht auf dem Gebiet der Brillen und Sonnenbrillen keine Verwechslungsgefahr.
Der Vorname „HUGO“ besitzt nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für Brillen und Brillenzubehör liege nicht vor. Die angegriffene Marke „HUGO MOFELL“ hebe sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht trotz identischen Wortanfangs hinreichend deutlich ab. Der Verkehr habe keinen Anlass, diese in zwei Bestandteile „HUGO MOFELL“ zu zergliedern. Bei der Verbindung eines geläufigen Vornamens mit einem ungewöhnlichen Nachnamen bestehe für den Verkehr kein Anlass, den Vornamen herauszugreifen. Vielmehr bestehe der allgemeine Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr am Gesamtnamen orientiere. Auch nehme der angesprochene Verkehr keine gedankliche Verknüpfung zu einer Zeichenserie wie „HUGO“, „HUGO BOSS“ oder „HUGO WOMAN“ vor.
BPatG, Beschluss vom 30. April 2020, 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO
Auch im Fall der zusammengesetzten Ein-Wort-Marke „Dekratex“ nahm das Bundespatentgericht keine Verwechslungsgefahr mit „DEKRA“ an.
BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2020, 26 W (pat) 552/17 – DEKRA / Dekratex
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